Versteigerung im Auftrag des Amtsgericht Quedlinburg / Az:9 K 66-18
Hinweis: Dies ist nur eine Kurzübersicht.
Dort finden Sie alle Informationen zum Objekt wie Expose, Gutachtenabruf und weitere Bilder.
Angaben zum Versteigerungstermin
Aktenzeichen:
Az: 9 K 66-18
Versteigerungstermin:
Do, den 24.10.2024, 09:00
Do, den 24.10.2024, 09:30
Versteigerungsort:
Amtsgericht Quedlinburg
Amtsgericht Quedlinburg, Adelheidstraße 2, 06484 Quedlinburg
Saal:
205
Verkehrswert:
7.000,00
EUR
Objektart:
Einfamilienhaus
Objektanschrift:
Marienstraße 6,
06493
Ballenstedt
Details zum Objekt:
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Beschreibung
Zur Aufhebung der Gemeinschaft soll versteigert werden das im Grundbuch von Ballenstedt Blatt 711 eingetragene Grundstück
lfd. Nr. 1
Gemarkung Ballenstedt, Flur 7, Flurstück 67
Gebäude- und Freifläche, Marienstraße 6
Größe: 467 m²
Bebauung/Nutzung:
Leerstehendes, villenartiges Einfamilienhaus mit Veranda und Anbau, Baujahr um 1894, Baudenkmal, Wohnfläche ca. 145 m², stark sanierungsbedürftig.
Verkehrswert: 7.000,00 €
Das Wertgutachten kann im Amtsgericht Quedlinburg eingesehen werden (09 bis 12 Uhr, Zimmer 105).
Bieter haben sich durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen und müssen mit dem sofortigen Verlangen einer Sicherheitsleistung in Höhe von 1/10 des Verkehrswertes im Termin rechnen.
Die Sicherheit ist zu erbringen durch bestätigte Bundesbankschecks oder Verrechnungsschecks, die von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt sein müssen. Der Scheck darf frühestens am 3. Werktag vor dem Zwangsversteigerungstermin ausgestellt worden sein.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Kontodaten für Überweisung der Sicherheitsleistung:
Empfänger: Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt
IBAN: DE22 8100 0000 0081 0015 79
BIC: MARKDEF1810
Verwendungszweck: 95 4130 111 15-1218-9 K 66/18 (zwingend anzugeben)
Dem Gericht muss im Termin eine Buchungsbestätigung der Landeshauptkasse vorliegen; Zahlungen müssen daher
mindestens 5 Werktage vor dem Termin veranlasst werden.
Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
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